§ 66 BBiG, Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen
Paragraph 66 Berufsbildungsgesetz

(1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, treffen die zuständigen Stellen auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung. Die Ausbildungsinhalte sollen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden. Im Antrag nach Satz 1 ist eine Ausbildungsmöglichkeit in dem angestrebten Ausbildungsgang nachzuweisen.


(2) § 65 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.


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  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 4: Berufsbildung für besondere Personengruppen › Abschnitt 1: Berufsbildung behinderter Menschen › § 66

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 66 BBiG
    § 66 Abs. 1 BBiG oder § 66 Abs. I BBiG
    § 66 Abs. 2 BBiG oder § 66 Abs. II BBiG

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