§ 81 BBiG, Zuständige Behörden
Paragraph 81 Berufsbildungsgesetz

(1) Im Bereich des Bundes ist die oberste Bundesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde die zuständige Behörde im Sinne des § 30 Abs. 6, der §§ 32, 33, 40 Abs. 4 und der §§ 47, 77 Abs. 2 und 3.


(2) Ist eine oberste Bundesbehörde oder eine oberste Landesbehörde zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes, so bedarf es im Falle des § 40 Abs. 4 sowie der §§ 47 und 77 Abs. 3 keiner Genehmigung.


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Richtlinien für Fortbildungsprüfungsordnungen gemäß §§ 77, 81 und ...

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Fundstelle: BWP 2/1975. Beschließender Ausschuss: Bundesausschuss für Berufsbildung. Richtlinien für Fortblldungsprüfungsordnungen gemäß §§ 77, 81 und 95 in. Verbindung mit § 41 BBiG zur Durchführung von Meisterprüfungen. Der Bundesausschuß erläßt aufgru

Berufsbildungsgesetz - BiBB

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BBiG/Pflege - DBB Beamtenbund und Tarifunion

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Anordnung - REVOSax - Sachsen.de

https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/11115/12649.pdf
Vom 15. Dezember 1991 1. Aufgrund von § 81 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 41 Satz 1 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vorn. 14. August 1969 (BGBl. 1 S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 236 des Einführungsgesetzes zum. Strafgesetzbuch vom 02. März 1

Übersicht über berufliche Bildungsmaßnahmen und Leistungen zur ...

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08.05.2012 - n o. 0.1. 1.0 Berufliche Weiterbildung (§§ 81 ff. SGB III, § 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX). 1.0. 1.1.0 Betriebliche Wei- terbildung mit Ab- schluss in einem anerkannten Aus- bildungsberuf 9). Umschulungsvertrag zwischen Betrieb und. Teilnehmer. Ab


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§ 81 BBiG Zuständige Behörden Berufsbildungsgesetz - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44226.htm
(1) Im Bereich des Bundes ist die oberste Bundesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde die zuständige Behörde im Sinne des § 30 Abs. 6, der §§ 32, 33, 40 Abs. 4 und der §§ 47, 77 Abs. 2 und 3. (2) Ist eine.

BBiG § 81 Zuständige Behörden - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_81/
17.07.2017 - Teil 3: Organisation der Berufsbildung. Kapitel 1: Zuständige Stellen; zuständige Behörden. Abschnitt 4: Zuständige Behörden. § 81 Zuständige Behörden. (1) Im Bereich des Bundes ist die oberste Bundesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörd

§ 81 BBiG: Zuständige Behörden - LX Gesetze.

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81 BBiG: Im Bereich des Bundes ist die oberste Bundesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde die zuständige Behörde im Sinne des § 30 Abs. 6, der §§ 32, 33, 40 Abs. 4 und der §§ 47, 77 Abs. 2 und 3.

Berufsbildungsgesetz (BBiG): § .81 Zuständige Behörden

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  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 3: Organisation der Berufsbildung › Kapitel 1: Zuständige Stellen; zuständige Behörden › Abschnitt 4: Zuständige Behörden › § 81

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 81 BBiG
    § 81 Abs. 1 BBiG oder § 81 Abs. I BBiG
    § 81 Abs. 2 BBiG oder § 81 Abs. II BBiG

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