§ 32 BBiG, Überwachung der Eignung
Paragraph 32 Berufsbildungsgesetz

(1) Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen.


(2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die zuständige Stelle, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung Auszubildender nicht zu erwarten ist, Ausbildende aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung Auszubildender zu erwarten oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zuständige Stelle dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Berufsbildungsgesetz - BiBB

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
BBiG § 32 Eintragen, Ändern, Löschen. (1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn. 1. der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht,. 2. die pers

BBiG-Handlungshilfe - DGB Bestellservice

https://www.dgb-bestellservice.de/besys_dgb/pdf/DGB41242.pdf
6.1 Aufbau und Struktur der Berufsausbildung. 6.2 Beginn und Ende der Ausbildung. 6.3 Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte. 6.4 Die tägliche Ausbildungszeit. 6.5 Dauer der Probezeit. 6.6 Ausbildungsvergütung. 6.7 Urlaubsanspruch. 5. 8. 9. 12. 12. 1

Die zuständige Stelle - Bundesversicherungsamt

https://www.bundesversicherungsamt.de/fileadmin/redaktion/allgemeine_dokumente/...
32 BBiG – Überwachung der Eignung. (1) Die zuständige Stelle hat darüber zu wa- chen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen. (2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die zuständige Stelle,

BBiG 526 - Statistisches Bundesamt

https://www.destatis.de/DE/Methoden/Rechtsgrundlagen/Statistikbereiche/Inhalte/...
11.01.2018 - 27. Eignung der Ausbildungsstätte. § 28. Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen. § 29. Persönliche Eignung. § 30. Fachliche Eignung. § 31. Europaklausel. § 31a. Sonstige ausländische Vorqualifikationen. § 32. Überwachung

Zuständigen Stelle - (LGL) – BW

https://www.lgl-bw.de/lgl-internet/web/sites/default/de/04_Ausbildung/Galerien/...
Aufgaben der zuständigen Stelle nach BBiG o Genehmigung von Anträgen über Abkürzung und. Verlängerung der Ausbildungszeit (§ 8 BBiG). ▫ Teilzeitausbildung bei berechtigtem Interesse. ▫ Verlängerung erforderlich, um Ausbildungsziel zu erreichen o Überwach


Webseiten zum Paragraphen

Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Arbeitsrecht.org

https://www.arbeitsrecht.org/gesetze/bbig/
der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht,; die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und; für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztlic

§ 32 BBiG Überwachung der Eignung Berufsbildungsgesetz - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44177.htm
(1) Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen. (2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die zuständige Stelle, falls.

Grundsätze über die Eignung der Ausbildungsstätten - IHK Region ...

https://www.stuttgart.ihk24.de/Fuer-Unternehmen/Fachkraefte-und-Ausbildung/Ausb...
Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte vorliegt (vgl. § 32 Abs. 1 BBiG, § 23 Abs. 1 HwO). Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung geht davon aus, dass die Feststellung und Überwachung der Eign

BBiG 2005 § 32 Überwachung der Eignung | W.A.F. - betriebsrat.com

https://www.betriebsrat.com/gesetze/bbig/32
32:Überwachung der Eignung. (1) Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen. (2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die zuständige Stelle, falls der

Berufsbildungsgesetz (BBiG): § .32 Überwachung der Eignung

http://www.beamtenausbildung-online.de/berufsbildungsgesetz_paragraf_32
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  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 1: Berufsausbildung › Abschnitt 3: Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal › § 32

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 32 BBiG
    § 32 Abs. 1 BBiG oder § 32 Abs. I BBiG
    § 32 Abs. 2 BBiG oder § 32 Abs. II BBiG

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