(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 27 nicht oder nicht mehr vorliegen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die zuständige Stelle zu hören. Dies gilt nicht im Falle des § 29 Nr. 1.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tag der Anmeldung des Auszubildenden zur Zwischenprüfung zur. Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 23 Abs. 2 behoben wird. BBiG § 33 Antrag. (1
https://www.bmbf.de/pub/Ausbildung_und_Beruf.pdf
4. Durchführung der Prüfung. Die Abschlussprüfung wird von einem Prüfungsausschuss der zuständigen Stelle abgenommen. Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht münd lich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dri
https://www.destatis.de/DE/Methoden/Rechtsgrundlagen/Statistikbereiche/Inhalte/...
11.01.2018 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de. - Seite 1 von 33 -. Berufsbildungsgesetz (BBiG). BBiG. Ausfertigungsdatum: 23.03.2005. Vollzitat: "Berufsbildungsges
http://www.ast-suedwest.gdws.wsv.de/bbiz/hinweise_berufsausbildung/Anlagen/Ausb...
23 HwO) zur Untersagung des Einstellens und Ausbildens (§ 33 BBiG, § 24 HwO) und zur Überwachung und Beratung bei der Durchführung der Berufsbildung (§ 76 BBiG, §. 41a HwO). Die zuständige Stelle teilt den an der Berufsbildung Beteiligten die für sie zus
https://www.bundesversicherungsamt.de/fileadmin/redaktion/allgemeine_dokumente/...
33 BBiG – Untersagung des Einstellens und. Ausbildens. (1) Die nach Landesrecht zuständige Behör- de kann für eine bestimmte Ausbildungsstät- te das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 27 nicht oder nicht mehr vorliegen.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_33/
17.07.2017 - (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 27 nicht oder nicht mehr vorliegen. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde ha
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5320101203161758673
(3) Nach § 105 in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 3 und 4, 30 Abs. 6, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf die zuständigen Stellen entsprechend § 71 des BBi
https://www.kirchenrecht-ekir.de/document/2616
Weiter zu § 33 Untersagung des Einstellens und Ausbildens - § 33. Untersagung des Einstellens und Ausbildens. ( 1 ) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraus
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/voraussetzungen-fuer-die-...
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 27 BBiG – also die Eignung der Ausbildungsstätte – nicht oder ni
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BiZustV+ND&psml=bsvorisprod...
die Entgegennahme der Mitteilung nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BBiG und § 23 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung,. 3. die Untersagung des Einstellens von Auszubildenden und des Ausbildens nach § 33 BBiG und § 24 der Handwerksordnung,. 4. die Untersagung der Ber