(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis
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https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
BBiG § 34 Abschlußprüfung. (1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlußprüfungen durchzuführen. Die. Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden. (2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. (3) Die Abschlußprüfung ist für den Auszubilden
https://www.bmbf.de/pub/Berufsbildungsgesetz.pdf
Überwachung der Eignung. § 33. Untersagung des Einstellens und Ausbildens. Abschnitt 4: Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse. § 34. Einrichten, Führen. § 35. Eintragen, Ändern ... Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. ..... (3) Die nach § 34 Abs.
http://www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de/assets/Uploads/Aus_und_Fortbildun...
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in. Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de. - Seite 1 von 34 -. Berufsbildungsgesetz (BBiG). BBiG. Ausfertigungsdatum: 23.03.2005. Vollzitat: "Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931)
https://www.lgl-bw.de/lgl-internet/web/sites/default/de/04_Ausbildung/Ausbildun...
nach § 37 BBiG. Januar / Februar 2007. Schriftliche Prüfung. Prüfungsfach: : Wirtschafts- und Sozialkunde. Zeit. : 60 Minuten. Hilfsmittel. : keine. Anlagen. : keine. Aufgabe 1. Nach dem Ende seiner Ausbildung zum Vermessungstechniker wird Azubi Salzmann
https://www.ihk-wiesbaden.de/blob/wiihk24/s/ueber-uns/downloads/3699584/4c052c3...
1.1.1. Eintragung, Betreuung und Prüfung in der Berufsausbildung und Umschulung (§§ 71, 58-63 BBiG). 1.1.1.1. Eintragung und Betreuung (§§ 76, 34-35 BBiG). 100,00 €. 1.1.1.2. Zwischenprüfung / Abschlussprüfung Teil 1 (§§ 37, 48 BBiG). 100,00 €. 1.1.1.3.
http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44179.htm
(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_34/
(1) 1Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. 2Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei. (2) Die
http://www.ausbildungspark.com/ausbildungs-abc/berufsbildungsgesetz-bbig-berufs...
(3) Die nach § 34 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 8 erhobenen Daten dürfen zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot un
https://www.laiv-mv.de/Geoinformation/Ausbildung/zustaendige%E2%80%93stelle/
Führen des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse/Umschulungsverhältnisse und sonstiger Verzeichnisse (§ 34 BBiG); Anleitung, Betreuung, Förderung durch Beratung und Überwachung der Berufsausbildung und beruflichen Umschulung (nach § 76 BBiG);
https://schulrecht-sh.de/texte/b/berufsbildungsgesetz.htm
Mitwirkung der Lehrer berufsbildender Schulen an den Abschlußprüfungen gemäß § 34 BBiG und § 31 HwO RdErl. vom 30. Mai 1972 (NBl. KM. Schl.-H. S. 137) I. Allgemeines (1) Nach § 37 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1