§ 34 BBiG, Einrichten, Führen
Paragraph 34 Berufsbildungsgesetz

(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.


(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis

1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden;
2.
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, berufliche Vorbildung;
3.
erforderlichenfalls Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen;
4.
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung;
5.
Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit;
6.
Datum des Beginns der Berufsausbildung;
7.
Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen;
8.
Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst;
9.
Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Berufsbildungsgesetz - BiBB

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
BBiG § 34 Abschlußprüfung. (1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlußprüfungen durchzuführen. Die. Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden. (2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. (3) Die Abschlußprüfung ist für den Auszubilden

Berufsbildungsgesetz - BMBF

https://www.bmbf.de/pub/Berufsbildungsgesetz.pdf
Überwachung der Eignung. § 33. Untersagung des Einstellens und Ausbildens. Abschnitt 4: Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse. § 34. Einrichten, Führen. § 35. Eintragen, Ändern ... Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. ..... (3) Die nach § 34 Abs.

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

http://www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de/assets/Uploads/Aus_und_Fortbildun...
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in. Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de. - Seite 1 von 34 -. Berufsbildungsgesetz (BBiG). BBiG. Ausfertigungsdatum: 23.03.2005. Vollzitat: "Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931)

Abschlußprüfung nach § 34 BBiG im Ausbildungsberuf - (LGL) – BW

https://www.lgl-bw.de/lgl-internet/web/sites/default/de/04_Ausbildung/Ausbildun...
nach § 37 BBiG. Januar / Februar 2007. Schriftliche Prüfung. Prüfungsfach: : Wirtschafts- und Sozialkunde. Zeit. : 60 Minuten. Hilfsmittel. : keine. Anlagen. : keine. Aufgabe 1. Nach dem Ende seiner Ausbildung zum Vermessungstechniker wird Azubi Salzmann

Gebührentarif der IHK Wiesbaden

https://www.ihk-wiesbaden.de/blob/wiihk24/s/ueber-uns/downloads/3699584/4c052c3...
1.1.1. Eintragung, Betreuung und Prüfung in der Berufsausbildung und Umschulung (§§ 71, 58-63 BBiG). 1.1.1.1. Eintragung und Betreuung (§§ 76, 34-35 BBiG). 100,00 €. 1.1.1.2. Zwischenprüfung / Abschlussprüfung Teil 1 (§§ 37, 48 BBiG). 100,00 €. 1.1.1.3.


Webseiten zum Paragraphen

§ 34 BBiG Einrichten, Führen Berufsbildungsgesetz - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44179.htm
(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende.

BBiG § 34 Einrichten, Führen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_34/
(1) 1Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. 2Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei. (2) Die

Berufsbildungsgesetz (BBiG): Berufsausbildung - Ausbildungspark ...

http://www.ausbildungspark.com/ausbildungs-abc/berufsbildungsgesetz-bbig-berufs...
(3) Die nach § 34 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 8 erhobenen Daten dürfen zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot un

Zuständige Stelle - LAiV-MV

https://www.laiv-mv.de/Geoinformation/Ausbildung/zustaendige%E2%80%93stelle/
Führen des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse/Umschulungsverhältnisse und sonstiger Verzeichnisse (§ 34 BBiG); Anleitung, Betreuung, Förderung durch Beratung und Überwachung der Berufsausbildung und beruflichen Umschulung (nach § 76 BBiG);

BBiG - Schulrecht SH

https://schulrecht-sh.de/texte/b/berufsbildungsgesetz.htm
Mitwirkung der Lehrer berufsbildender Schulen an den Abschlußprüfungen gemäß § 34 BBiG und § 31 HwO RdErl. vom 30. Mai 1972 (NBl. KM. Schl.-H. S. 137) I. Allgemeines (1) Nach § 37 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 1: Berufsausbildung › Abschnitt 4: Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse › § 34

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 34 BBiG
    § 34 Abs. 1 BBiG oder § 34 Abs. I BBiG
    § 34 Abs. 2 BBiG oder § 34 Abs. II BBiG

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