§ 36 BBiG, Antrag und Mitteilungspflichten
Paragraph 36 Berufsbildungsgesetz

(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsniederschrift ist jeweils beizufügen. Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden. Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.


(2) Ausbildende und Auszubildende sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die zur Eintragung nach § 34 erforderlichen Tatsachen auf Verlangen mitzuteilen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Berufsbildungsgesetz - BiBB

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
BBiG § 36 Prüfungsausschüsse. Für die. Abnahme der. Abschlußprüfung errichtet die zuständige. Stelle. Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame. Prüfungsausschüsse errichten. BBiG § 37 Zusammensetzung, Berufung.

Berufsausbildungsvertrag

http://www.kreis-tuebingen.de/site/LRA-Tuebingen-Internet-Root/get/1245486/beru...
Berufsausbildung abzuschließen und unverzüglich zur Eintragung in das Verzeichnis der. Berufsausbildungsverhältnisse vorzulegen (§ 35 Berufsbildungsgesetz - BBiG). Die Vorlage des Vertrages gilt als Antrag des/der Ausbildenden auf Eintragung in das Verze

Angebot und Nutzung teilnehmerfinanzierter Ausbildungsangebote in ...

https://www.bmbf.de/files/BBFI_teilnehmerfinanzierte_ausbildungsangebote.pdf
dungen früher durchgeführt zu haben oder dies für die Zukunft planen. Wesentliche Ergebnisse der Online-Erhebung bei privaten Bildungsträgern sind: • Für die Bildungsträger ist die Berufsausbildung mit einem angestrebten. Abschluss nach § 43 Abs. 2 BBiG

Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der ...

https://lvwa.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/LVWA...
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antrag - Handwerkskammer Aachen

http://www.hwk-aachen.de/fileadmin/user_upload/downloads/ausbildung/digitaler_l...
auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 30 HwO; § 36 BBiG). Ausbilder (Die Angaben müssen sich auf den Ausbildungsberuf beziehen, für den der beigefügte Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde.) Wir sind ein Betrieb des Öffe


Webseiten zum Paragraphen

§ 36 BBiG Antrag und Mitteilungspflichten Berufsbildungsgesetz

http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44181.htm
(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsniederschrift ist jeweils.

BBiG § 36 Antrag und Mitteilungspflichten - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_36/
25.07.2013 - (1) 1Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. 2Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsniederschrift ist jewei

Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der ... - Grüne Berufe

http://www.gruene-berufe.sachsen.de/antrag-auf-eintragung-in-das-verzeichnis-de...
Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse gem. § 36 BBiG und Berufsausbildungsvertrag mit Vertragsbedingungen (Rechte, Pflichten) ...

LWL | Wirtschaft und Verwaltung - Berufsbildungswerk Soest

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... Bereich besteht die Möglichkeit, bei guter Leistungsentwicklung in eine betriebliche Berufsausbildung zu wechseln, ohne dass dadurch die Ausbildung länger dauern muss. Informationen zu den kaufmännischen Ausbildungsberufen: Kauffrau / Kaufmann im Gro

Ausgabe 2006 Nr. 36 vom 15.12.2006 Seite 595 bis 604

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15.12.2006 - Die Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte (PO-Z) vom 9. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 650) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 PO-Z wird die Verweisung „§ 36 Satz 2 BBiG“ durch


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 1: Berufsausbildung › Abschnitt 4: Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse › § 36

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 36 BBiG
    § 36 Abs. 1 BBiG oder § 36 Abs. I BBiG
    § 36 Abs. 2 BBiG oder § 36 Abs. II BBiG

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