§ 37 BBiG, Abschlussprüfung
Paragraph 37 Berufsbildungsgesetz

(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar.


(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Ausbildenden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.


(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.


(4) Die Abschlussprüfung ist für Auszubildende gebührenfrei.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Berufsbildungsgesetz - BiBB

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
BBiG § 37 Zusammensetzung, Berufung. (1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mit

Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Berlin.de

https://www.berlin.de/hjav/service/rechtsgrundlagen/bbig.pdf
23.03.2005 - 37. Abschlussprüfung. § 38. Prüfungsgegenstand. § 39. Prüfungsausschüsse. § 40. Zusammensetzung, Berufung. § 41. Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung. § 42. Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung. § 43. Zulassung zur Abschlusspr

Berufsbildungsgesetz (BBiG) nicht-amtliche Veröffentlichung

http://drupal1.d10120cfx1.sn.imv.de/sites/jav.info/files/pdf/Gesetzesauszug_BBi...
11.04.2005 - 37 Abschlussprüfung. § 38 Prüfungsgegenstand. § 39 Prüfungsausschüsse. § 40 Zusammensetzung, Berufung. § 41 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung. § 42 Beschlussfassung, Bewertung der Ab- schlussprüfung. § 43 Zulassung zur Abschlussprüfung

Empfehlung zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit bzw

https://www.hwk-hamburg.de/fileadmin/user_upload/Beratung/Downloads/Verkuerzung...
01.10.2009 - Darüber hinaus werden die Voraussetzungen für eine vorzeitige Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung gem. § 37 Abs. 1 HwO i.V.m. § 21 Abs. 2 BBiG / § 45. Abs. 1 BBiG i.V.m. § 21 Abs. 2 BBiG konkretisiert. (2) Die Verkürzungsrichtlinien der

Ausbildung & Beruf | Rechte und Pflichten während der ... - BMBF

https://www.bmbf.de/pub/Ausbildung_und_Beruf.pdf
werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 BBiG; § 37 HwO). Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsver hältnis mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21. BBiG). Wird die Absch


Webseiten zum Paragraphen

BBiG § 37 Abschlussprüfung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_37/
17.07.2017 - (1) 1In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen. 2Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. 3Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen du

Berufsbildungsgesetz (BBiG) - institut-bildung-coaching.de

https://www.institut-bildung-coaching.de/wissen/ausbildung-hintergrundwissen/da...
Weiter zu §§ 37 - 50 Berufsbildungsgesetz: Prüfungen - Das Berufsbildungsgesetz regelt auch die Zulassung zur Zwischenprüfung, Abschlussprüfung sowie gestreckter Abschlussprüfung. In § 45 BBiG ist festgelegt, dass Azubis während der Ausbildung aufgrund v

Bekanntmachung der Prüfungstermine und Anmeldefristen ... - ADD RLP

https://add.rlp.de/fileadmin/add/Abteilung_1/Berufsbildung/Geomatiker_und_Verme...
28.08.2017 - für die Abschlussprüfung nach § 37 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in folgendem. Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes: Vermessungstechniker / Vermessungstechnikerin. Geomatiker / Geomatikerin. Nach § 7 Abs. 2 der Prüfungsordnung für die Du

Richtlinie über die Entschädigungen gemäß § 37 Abs. 4 des ...

https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-216430?history
Offizielles Internet-Angebot des Landes Brandenburg,

BBiG - Kostenfreie Inhalte 2015 | juris Das Rechtsportal

https://www.juris.de/purl/gesetze/_ges/BBiG
Prüfungswesen. § 37, Abschlussprüfung. § 38, Prüfungsgegenstand. § 39, Prüfungsausschüsse. § 40, Zusammensetzung, Berufung. § 41, Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung. § 42, Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung. § 43, Zulassung zur Abschlu


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 1: Berufsausbildung › Abschnitt 5: Prüfungswesen › § 37

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 37 BBiG
    § 37 Abs. 1 BBiG oder § 37 Abs. I BBiG
    § 37 Abs. 2 BBiG oder § 37 Abs. II BBiG
    § 37 Abs. 3 BBiG oder § 37 Abs. III BBiG
    § 37 Abs. 4 BBiG oder § 37 Abs. IV BBiG

  • Werbung

© 2015 - 2024: Berufsbildungsgesetz.net