§ 39 BBiG, Prüfungsausschüsse
Paragraph 39 Berufsbildungsgesetz

(1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.


(2) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen.


(3) Im Rahmen der Begutachtung nach Absatz 2 sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.


Benachbarte Paragraphen


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Prüferdatenblatt (Die Datenerhebung erfolgt aufgrund der §§ 39 * 49 ...

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Prüferdatenblatt (Die Datenerhebung erfolgt aufgrund der §§ 39 - 49, 62, 64 - 67 BBiG). Dieses Formular finden Sie auch als beschreibbares Dokument auf unserer Homepage (www.stuttgart.ihk24.de) unter der Dokumenten-Nr. 32346. persönliche Daten, Vor- und


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Berufsbildungsgesetz - BiBB

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(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. BBiG § 39 Zulassung zu

Berufsbildungsgesetz - BMBF

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Abschlussprüfung. § 38. Prüfungsgegenstand. § 39. Prüfungsausschüsse. § 40. Zusammensetzung, Berufung. § 41. Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung. § 42. Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung. § 43 ... BERUFSBILDUNGSGESETZ. Berufsbildungsges

HWK Bremen APO 2014-03-31 - Handwerkskammer Bremen

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Errichtung. (1) Die zuständige Stelle errichtet für die Abnahme der Abschluss- und Umschulungsprüfungen Prü- fungsausschüsse (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BBiG / § 62 Absatz 3 Satz 1 BBiG). (2) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer g

Musterprüfungsordnung - Abweichungen NRW - IHK Mittleres ...

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39 Abs. 1 Satz 2 BBiG). § 2. Zusammensetzung und Berufung. (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die. Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1. BB

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Rechtsgrundlage für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der dualen Ausbildung ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen ist die (regionale) Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle im Sin

Berufsbildungsgesetz (BBiG) - SIDI Blume

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31.03.2005 - 39. Prüfungsausschüsse. (1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten. (2) Der Prüfungsausschuss kan

LAND BRANDENBURG Fortbildungsprufung nach § 56 Abs.1 BBiG

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  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 1: Berufsausbildung › Abschnitt 5: Prüfungswesen › § 39

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 39 BBiG
    § 39 Abs. 1 BBiG oder § 39 Abs. I BBiG
    § 39 Abs. 2 BBiG oder § 39 Abs. II BBiG
    § 39 Abs. 3 BBiG oder § 39 Abs. III BBiG

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