(1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.
(2) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen.
(3) Im Rahmen der Begutachtung nach Absatz 2 sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.
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Prüferdatenblatt (Die Datenerhebung erfolgt aufgrund der §§ 39 - 49, 62, 64 - 67 BBiG). Dieses Formular finden Sie auch als beschreibbares Dokument auf unserer Homepage (www.stuttgart.ihk24.de) unter der Dokumenten-Nr. 32346. persönliche Daten, Vor- und
https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. BBiG § 39 Zulassung zu
https://www.bmbf.de/pub/Berufsbildungsgesetz.pdf
Abschlussprüfung. § 38. Prüfungsgegenstand. § 39. Prüfungsausschüsse. § 40. Zusammensetzung, Berufung. § 41. Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung. § 42. Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung. § 43 ... BERUFSBILDUNGSGESETZ. Berufsbildungsges
https://www.hwk-bremen.de/_Resources/Persistent/1e9bfe47a693302043fc9ab2cd19e7d...
Errichtung. (1) Die zuständige Stelle errichtet für die Abnahme der Abschluss- und Umschulungsprüfungen Prü- fungsausschüsse (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BBiG / § 62 Absatz 3 Satz 1 BBiG). (2) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer g
http://www.bochum.ihk.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/2013-08-07_PO-AB_0...
39 Abs. 1 Satz 2 BBiG). § 2. Zusammensetzung und Berufung. (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die. Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1. BB
https://www.schulberatung.bayern.de/imperia/md/content/schulberatung/pdf/05neue...
Verlängerung der Probezeit im Ausbildungsvertrag( § 20 BBiG). Die maximale Probezeit verlängert sich von ... Abschlussprüfung für Externe können früher nachgeholt werden (§ 45 BBiG). Betriebliche Mitarbeiter ohne bisherigen ... Prüfungsausschüsse unterst
https://www.ihk-koblenz.de/bildung/ausbildung/ausbildungspruefungen/Ueberstellu...
Rechtsgrundlage für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der dualen Ausbildung ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen ist die (regionale) Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle im Sin
http://www.sidiblume.de/info-rom/allg/ausbildung/bbig.htm
31.03.2005 - 39. Prüfungsausschüsse. (1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten. (2) Der Prüfungsausschuss kan
http://www.spavbb.brandenburg.de/media_fast/4055/Ergebnisse%20der%20Aufsichtsar...
23.11.2017 - Fortbildungsprufung nach § 56 Abs.1 BBiG. Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten vom 16.10.2017 im Prufungsfach Allgemeines Verwaltungsrecht. Seitens des Prufungsausschusses wurden am 23.11.2017 nachfolgende Ergebnisse beschlossen: Kennziffer. Pun
http://rechtsanwaltskammer-kassel.de/index.php?seitenid=&parent=87&lang=2
(1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung und Zwischenprüfung errichtet die Rechtsanwaltskammer Kassel in Fulda, Kassel und Marburg einen oder mehrere Prüfungsausschüsse (§ 39 Absatz 1 Satz 1 BBiG). (2) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner,
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVND-204410-MF-20160411-SF&...
Quelle: Wappen Niedersachsen. Gliederungs-Nr: 20441. Normen: § 39 BBiG, § 41 BBiG, § 48 BBiG, § 56 BBiG, § 62 BBiG ... mehr. Fundstelle: Nds. MBl. 2016, 564 ...