Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.bundesversicherungsamt.de/fileadmin/redaktion/aus_und_weiterbildung...
Zuständige Stelle nach dem BBiG. ANTRAG AUF ZULASSUNG. ZUR ABSCHLUSSPRÜFUNG NACH § 43 Abs. 1 oder § 45 Abs. 1 BBiG. (Bitte Zutreffendes ankreuzen). Wir beantragen, die in der ... Bundesversicherungsamt Friedrich-Ebert-Allee 38 53113 Bonn. B U N D E S V E
https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
BBiG § 38 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung. (1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen. Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben. Mitgliedergruppe angehören. (2) Der Prüfungsa
https://www.bibb.de/dokumente/pdf/HA17.pdf
18.04.1973 - 1966 I S. 1), geändert durch das BBiG die folgenden Richtlinien: I. Die vom Berufsbildungsausschuß der zuständigen Stelle gemäß §§ 46, 41, 58 Abs. 2 BBiG / §§ 42, 38, 91. Abs. 1 Nr. 4a, 106 Abs. 1 Nr. 8, 44 Abs. 2 HwO zu beschließenden Prüfu
https://www.bibb.de/dokumente/pdf/HA006.pdf
02.11.1971 - 42 a und 38 Handwerksordnung. Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Umschulung erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen durchführen. Der Bundesausschuß für Berufsbildung erläßt unb
https://www.bibb.de/dokumente/pdf/HA001.pdf
4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung (§ 38 BBiG). (1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (2) Der Prüfung
https://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/einkommenstabellen/20160429_vorl_Entgelte_201...
29.04.2016 - 1.173,38 Euro im ersten Ausbildungsjahr. + 30 Euro. 1.040,69 Euro im zweiten Ausbildungsjahr. + 30 Euro. 1.102,07 Euro im dritten Ausbildungsjahr. + 30 Euro. 1.203,38 Euro. Auszubildende TVAöD-BBiG bei Bund und Kommunen. Ausbildungsentgelt g
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_38/
17.07.2017 - 38 Prüfungsgegenstand. 1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. 2In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die n
https://www.prueferportal.org/html/550.php
Als Orientierungshilfe dient dabei die Musterprüfungsordnung, die vom Hauptausschuss des Bundesinstitutes für Berufsbildung erlassen wurde. Der Inhalt der Prüfung bestimmt sich gemäß § 38 S. 3 BBiG nach der jeweiligen Ausbildungsordnung. Das Fortbildungs
https://www.kirchenrecht-ekir.de/document/2616
Weiter zu § 38 Prüfungsgegenstand - § 38. Prüfungsgegenstand. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertig
https://www.duesseldorf.ihk.de/produktmarken/Ausbildung/Ausbildung_von_A-Z/Beru...
... verpflichtet (§ 38 Abs. 4 SchulG NRW). Wenn der Nicht-Berufsschulpflichtige tatsächlich auch nicht zur Berufsschule geht, ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, ihm in vergleichbarem Umfang und Qualität die in der Berufsschule vermittelte Fachtheor
http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/dxd/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokument...
7. Prüfungsordnungen. Zuständige oberste Landesbehörde für die Genehmigung der Prüfungsordnung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BBiG und § 38 Abs. 1 Satz 2 HwO ist das Ministerium, das die Aufsicht über die zuständige Stelle führt, die die Prüfungsordnung erlässt