§ 40 BBiG, Zusammensetzung, Berufung
Paragraph 40 Berufsbildungsgesetz

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.


(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.


(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.


(4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.


(5) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Berufsbildungsgesetz - BiBB

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
August 1969. Fundstelle: BGBl I 1969, 1112. Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1982. Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. BBiG Anhang EV. (+++ Stand: Zuletzt geändert durch Art. 40 G v. 24.12.2003 I 2954 +++). BBiG Eingangsformel. Der Bundestag hat mit Zustimm

Berufsbildungsgesetz - BMBF

https://www.bmbf.de/pub/Berufsbildungsgesetz.pdf
40. Zusammensetzung, Berufung. § 41. Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung. § 42. Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung. § 43. Zulassung zur Abschlussprüfung. § 44. Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich ... Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Berlin.de

https://www.berlin.de/hjav/service/rechtsgrundlagen/bbig.pdf
23.03.2005 - 40. Zusammensetzung, Berufung. § 41. Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung. § 42. Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung. § 43. Zulassung zur Abschlussprüfung. § 44. Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinander fallend

Fortbildungsprüfungsordnung nach BBiG - Handwerkskammer Münster

https://www.hwk-muenster.de/adbimage/3539/asset-original/fortbildungspruefungso...
von Prüfungsausschüssen sind hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Mitglieder müssen für die. Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (§ 40 Abs. 1 BBi

Prüfungsordnung - IHK Frankfurt am Main

https://m.frankfurt-main.ihk.de/imperia/md/content/pdf/berufsbildung/ausbildung...
10.12.2013 - Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1. BBiG). (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Leh


Webseiten zum Paragraphen

Prüferportal / Prüfung / Prüfungsausschuss / Zusammensetzung

https://www.prueferportal.org/html/719.php
Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist in § 40 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG sowie in § 34 Abs. 1 und Abs. 2 HwO geregelt. Danach muss ein Prüfungsausschuss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerseite müssen dab

Prüferportal / Prüfung / Prüfungsausschuss / Berufung

https://www.prueferportal.org/html/721.php
Die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern ist in § 40 Abs. 3 BBiG und § 34 Abs.2 S. 4 und Abs. 4 bis 6 HwO geregelt und erfolgt immer durch die zuständige Stelle. Danach werden die Mitglieder des Prüfungsausschusses für eine einheitliche Periode von

VG München, Beschluss v. 20.11.2014 – M 16 E 14.4485 - Bayern.Recht

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-43342?hl=...
Mai 2014 wurde dem Antragsteller weiter mitgeteilt, dass er gemäß § 40 Abs. 3 Satz 5 Berufsbildungsgesetz - BBiG - zur möglichen Abberufung aus dem Prüfungsausschuss angehört worden sei bzw. angehört werde. Die bisherigen Aussagen des Antragstellers hätt

Berufsbildung NRW - Bildungsgänge/Bildungspläne - Fachklassen ...

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18.03.2016 - die teilzeitschulischen Fachklassen für Schülerinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis oder mit einem berechtigten Interesse an der Teilnahme am Unterricht; die vollzeitschulischen Fachklassen gemäß § 50 BBiG und § 40 HwO und

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DVGW Vorbereitungslehrgang - Fachkraft für Wasserversorgungstechnik nach BBiG § 40 (2). Bayerische Verwaltungsschule BZU. 09.07.2018, 09:00 Uhr bis 05.10.2018, 17:00 Uhr. Kastellstr. 9, 89415 Lauingen, Deutschland. Kernqualifikation - Grundlagen: Anwendu


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 1: Berufsausbildung › Abschnitt 5: Prüfungswesen › § 40

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 40 BBiG
    § 40 Abs. 1 BBiG oder § 40 Abs. I BBiG
    § 40 Abs. 2 BBiG oder § 40 Abs. II BBiG
    § 40 Abs. 3 BBiG oder § 40 Abs. III BBiG
    § 40 Abs. 4 BBiG oder § 40 Abs. IV BBiG
    § 40 Abs. 5 BBiG oder § 40 Abs. V BBiG

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