(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
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https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
Ständigen. Ausschusses des. Bundesinstituts für. Berufsbildung durch. Rechtsverordnung bestimmen, welche Schulen oder Einrichtungen die Voraussetzungen des. Satzes 1 erfüllen. BBiG § 41 Prüfungsordnung. Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung für
https://www.bmbf.de/pub/Berufsbildungsgesetz.pdf
41. Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung. § 42. Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung. § 43. Zulassung zur Abschlussprüfung. § 44. Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinander fallenden ... Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. Mär
http://www.spavbb.brandenburg.de/media_fast/4055/Ergebnisse%20der%20Aufsichtsar...
08.02.2018 - Kennziffer. Punkte. Note. 4201 15. 90. 2. 42 20 33. 100. 1. 410615. 89. 2. 42 02 08. 80. 3. 40 30 23. 39. 5. 41 1002. 84. 2. 421405. 93. 1. 42 12 06. 85. 2. 41 01 30. 90. 2. 41 1913. 100. 1. 41 0718. 94. 1. 4211 18. 92. 1. 41 25 04. 88. 2. 4
https://www.rakko.de/wp-content/uploads/Information-zum-Ausbildungswesen-Rechts...
B. über die Prüfungsordnung (§ 41 BBiG) beschließt. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsanwaltskammer Koblenz einen. Schlichtungsausschuss i. S. d. § 111 Abs. 2 ArbGG gebildet hat, der bei Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubi
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/4194/32559.pdf
Berufsbildungsausschuß. Es wird bestimmt: (1) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 37 Abs. 4, 41 und 56 Abs. 3 BBiG und nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 56 Abs. 2 BBiG ist für die Berufsbildung in Gewerbetrieben, die nicht H
https://www.buzer.de/gesetz/3118/a44186.htm
(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe.
http://www.beamtenausbildung-online.de/vorschriften/berufsbildungsgesetz/berufs...
Berufsbildungsgesetz (BBiG): § .41 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung. Der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst bietet aktuelle und besonders günstige Publikationen für Beamte und Tarifkräfte in Bund, Ländern und Gemeinden. Eine Übersicht der Titel und
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_41/
17.07.2017 - (1) 1Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. 2Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
http://www.aok-business.de/hessen/fachthemen/pro-personalrecht-online/datenbank...
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung, 41. Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung, 42. Zulassung zur Abschlussprüfung, 43. Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinander fallenden Teilen, 44. Zulassung in besonderen Fällen, 45. Entsc
https://www.prueferportal.org/html/813.php
Die Vorschrift des § 41 Abs. 2 BBiG gilt nicht für die Prüfungsabnahme, sondern für die sonstigen Geschäfte des Prüfungsausschusses. (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 06.04.2011, 4 K 4657/09, EzB § 41 BBiG Nr. 21); Die Frage, wie viele Stellvertreter jeweils