§ 41 BBiG, Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
Paragraph 41 Berufsbildungsgesetz

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.


(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.


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Berufsbildungsgesetz - BiBB

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Ständigen. Ausschusses des. Bundesinstituts für. Berufsbildung durch. Rechtsverordnung bestimmen, welche Schulen oder Einrichtungen die Voraussetzungen des. Satzes 1 erfüllen. BBiG § 41 Prüfungsordnung. Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung für

Berufsbildungsgesetz - BMBF

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08.02.2018 - Kennziffer. Punkte. Note. 4201 15. 90. 2. 42 20 33. 100. 1. 410615. 89. 2. 42 02 08. 80. 3. 40 30 23. 39. 5. 41 1002. 84. 2. 421405. 93. 1. 42 12 06. 85. 2. 41 01 30. 90. 2. 41 1913. 100. 1. 41 0718. 94. 1. 4211 18. 92. 1. 41 25 04. 88. 2. 4

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§ 41 BBiG Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung ... - Buzer.de

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Berufsbildungsgesetz (BBiG): § .41 Vorsitz, Beschlussfähigkeit ...

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BBiG § 41 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung - NWB Datenbank

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Prüferportal / Recht / Rechtsprechung / Prüfungsausschuss / Besetzung

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  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 1: Berufsausbildung › Abschnitt 5: Prüfungswesen › § 41

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 41 BBiG
    § 41 Abs. 1 BBiG oder § 41 Abs. I BBiG
    § 41 Abs. 2 BBiG oder § 41 Abs. II BBiG

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