§ 42 BBiG, Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung
Paragraph 42 Berufsbildungsgesetz

(1) Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung werden durch den Prüfungsausschuss gefasst.


(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen. Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.


(3) Die nach Absatz 2 beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.


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17.12.2009 - AUSGEWÄHLTER BESCHLÜSSE. ZUR BERUFLICHEN BILDUNG. Titel: Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG/§ 42m HwO. (Stand 15. Dezember 2010). Ausschuss: Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung.

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20.06.2006 - ZUR BERUFLICHEN BILDUNG. Titel: Empfehlung des Hauptausschusses des Bundes- instituts für Berufsbildung. Rahmenrichtlinien für Ausbildungsregelungen nach §. 66 BBiG und § 42m HwO für behinderte Menschen. Ausschuss: Hauptausschuss des Bundesi

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Ausbildungsregelungen nach §66 BBiG/§42m HwO - ueberaus.de

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10.11.2017 - Bislang gab es nur unzureichende Daten zu den Ausbildungsregelungen nach §66 BBiG/§42m HwO für Menschen mit Behinderung sowie zur rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation für Ausbilderinnen und Ausbilder (ReZA). Die nun vorliegende S


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 1: Berufsausbildung › Abschnitt 5: Prüfungswesen › § 42

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 42 BBiG
    § 42 Abs. 1 BBiG oder § 42 Abs. I BBiG
    § 42 Abs. 2 BBiG oder § 42 Abs. II BBiG
    § 42 Abs. 3 BBiG oder § 42 Abs. III BBiG

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