(1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden.
(2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt hat und die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.
(3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer über die Voraussetzungen in § 43 Abs. 1 hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat. Dies gilt nicht, wenn Auszubildende aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen haben. In diesem Fall ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.
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https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
BBiG § 44 Regelungsbefugnis. Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zuständige Stelle die Durchführung der. Berufsausbildung im Rahmen dieses Gesetzes. BBiG § 45 Überwachung, Ausbildungsberater. (1) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführun
https://www.bibb.de/dokumente/pdf/HA049.pdf
Die dauerhafte Eingliederung behinderter Jugendlicher in Arbeit, Beruf und Gesellschaft ist eine zentrale sozial- und bildungspolitische Aufgabe, an deren Erfüllung alle Teile unserer Gesellschaft mitwirken müssen. Es ist dabei erforderlich, für die beso
https://www.forum-verlag.com/media/pdf/lp_1271_die-gestreckte-Abschlussprufung-...
Die gestreckte Abschlussprüfung nach. §§ 43 Abs. 1, 44 BBiG. Eine gestreckte Abschlussprüfung findet nur statt, wenn sie in der jeweiligen Ausbildungsordnung vor- gesehen ist. Von dieser Möglichkeit haben mittler - weile eine ganze Reihe von Ausbildungso
https://www.chemnitz.ihk24.de/blob/cihk24/aus_und_weiterbildung/ausbildung/down...
I, Seite 4621), in Verbindung mit § 44 BBiG nachstehende besondere Regelung für die Berufsausbildung behinderter Menschen zum. Fachwerker/zur Fachwerkerin für Gebäude- und Umweltdienstleistungen: § 1 Bezeichnung des Ausbildungsberufes. Die Ausbildung füh
https://www.ihk-oldenburg.de/blob/olihk24/geschaeftsfelder/AusbildungWeiterbild...
abzulegen (§ 44 Abs. 3 BBiG). § 10 Zulassung von Absolventen schuli- scher und sonstiger Bildungsgänge. Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzu- lassen (§ 43 Abs. 2 BBiG),. 1. wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungs- einricht
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_44/
17.07.2017 - 44 Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinander fallenden Teilen. (1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden. (2) Zum er
https://www.betriebsratswahl.de/urteil/257/66289/bag-7-abr-44-06
Eine besondere Interessenvertretung der außerbetrieblichen Auszubildenden (§ 51 BBiG) ist auch in Betrieben zu bilden, deren Betriebszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in der Vermittlung einer Berufsausbildung besteht, sofern dort fünf wahlberec
http://www.beamtenausbildung-online.de/vorschriften/berufsbildungsgesetz/berufs...
Berufsbildungsgesetz (BBiG): § .44 Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinander fallenden Teilen. Der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst bietet aktuelle und besonders günstige Publikationen für Beamte und Tarifkräfte in Bund, Ländern und Gemeind
http://www.sidiblume.de/info-rom/allg/ausbildung/bbig.htm
31.03.2005 - 44. Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinander fallenden Teilen. (1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden. (2) Zum e
https://www.rehadat-wfbm.de/de/informationen/werkstaetten-fuer-behinderte-mensc...
Empfehlung für Ausbildungsregelungen nach § 44, 48 BBiG /41, 42b HwO. Vom 12.09.1978. Sammelwerk / Reihe: Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung, Band 49. Autor/in: k. A. Herausgeber/in: Bundesinstitut für Berufsbildung -