(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
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http://www.eso.de/fileadmin/schuldateien/euroakademiekln/Zulassung_Externenprue...
Gesetzliche Grundlage. Nach § 45 Berufsbildungsgesetz (BBiG) können Personen in besonderen Fällen zur Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf zugelassen werden, wenn sie nachweisen, dass sie "mindestens das. Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildun
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Gesetzliche Grundlage. Nach § 45 Berufsbildungsgesetz (BBiG) können Personen in besonderen Fällen zur. Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf zugelassen werden, wenn sie nachweisen, dass sie "mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildun
https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
Fünfter Abschnitt Regelung und Überwachung der Berufsausbildung. BBiG § 44 Regelungsbefugnis. Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zuständige Stelle die Durchführung der. Berufsausbildung im Rahmen dieses Gesetzes. BBiG § 45 Überwachung, Ausbil
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79 Abs. 2 BBiG nach Anhörung des Berufsbildungs- ausschusses am 22. 10. 2013 folgende Richtlinien: Ü b e r s i c h t. A. Grundsätze. B. Abkürzung der Ausbildungszeit und Teilzeitausbildung gem. § 8 Abs. 1 BBiG. C. Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfun
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Nach § 45 Berufsbildungsgesetz (BBiG) können Personen in besonderen Fällen zur Abschluss- prüfung zugelassen werden, wenn Sie nachweisen, dass sie mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gew
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Vorzeitige Zulassung der Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG). „Der Auszubildende kann nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leis
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Besonders gute Leistungen in Ausbildungsbetrieb und Schule nach § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) machen es möglich, bei der IHK einen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung zu stellen.
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Wer keine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert hat, ist nach § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn er nachweist, dass er mindestens das 1,5-fache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrie
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Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 45 (1) BBiG. Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. D
https://www.ihk-nordwestfalen.de/bildung/pruefungen/Zulassung/3604654
Gemäß § 11 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) können Auszubildende vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen wer