(1) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.
(2) Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung regeln. Sie kann vorsehen, dass Prüfungsaufgaben, die überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, zu übernehmen sind, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt werden, die entsprechend § 40 Abs. 2 zusammengesetzt sind.
(3) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung erlässt für die Prüfungsordnung Richtlinien.
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https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
Fortbildungsprüfung gleichwertige Anforderungen gestellt werden. BBiG § 47 Berufliche Umschulung. (1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entspreche
https://www.ihk-berlin.de/blob/bihk24/pruefungen_lehrgaenge/pruefungen/ausbildu...
März 2007 erlässt die Industrie- und Handelskammer zu Berlin als zuständige Stelle nach § 47 Abs. 1. Satz 1 und § 79 Abs. 4 Satz 1, § 62 Abs. 3 ... (1) Die IHK errichtet für die Abnahme der Abschluss- und Umschulungsprüfungen Prüfungsausschüsse (§ 39 Abs
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Die Industrie- und Handelskammer zu Rostock erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschus- ses vom 10. März 2009 als zuständige stelle nach § 47. Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufs- bildungsgesetz (BBig) vom 23. März 2005 (Bg
https://www.suedlicher-oberrhein.ihk.de/blob/frihk24/bildung/weiterbildung/Date...
Die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein erlässt aufgrund des Beschlusses des. Berufsbildungsausschusses vom 9. Dezember 2008 sowie vom 13. Juni 2013 als zuständige. Stelle nach § 47 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsge
https://hvbg.hessen.de/sites/hvbg.hessen.de/files/content-downloads/Pr%C3%BCfun...
PRÜFUNGSORDNUNG. FÜR ABSCHLUSSPRÜFUNGEN. NACH § 47 BBIG in den anerkannten Ausbildungsberufen. Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik. Fachkraft für Wasserwirtschaft. Straßenwärterin und Straßenwärter. Geomatikerin und Geomatiker. Vermessungstechnike
http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44192.htm
(1) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde. (2) Die Prüfungsordnung muss die Zulassung,
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_47/
17.07.2017 - Abschnitt 5: Prüfungswesen. § 47 Prüfungsordnung. (1) 1Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zu erlassen. 2Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde. (2) 1Die Prüfungs
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Fortbildungsprüfungsordnung gemäß §§ 56 Absatz 1 und 47 Absatz 1. Berufsbildungsgesetz (BBiG). Amtliche Bekanntmachungen der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) –Region Ostbrandenburg. Diese Fortbildungsprüfungsordnung gilt für die. Durchführung von Prüfung
http://www.sidiblume.de/info-rom/allg/ausbildung/bbig.htm
31.03.2005 - (1) Regelungen nach den §§ 9 und 47 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hi
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5320101203161758673
Fundstelle und permanenter Link zu Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der .... in den Fällen der §§ 7, 8, 30 Abs. 6, 32, 33, 34, 40 Abs. 3, 46, 47 Abs. 2, 56 Abs. 2