§ 47 BBiG, Prüfungsordnung
Paragraph 47 Berufsbildungsgesetz

(1) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.


(2) Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung regeln. Sie kann vorsehen, dass Prüfungsaufgaben, die überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, zu übernehmen sind, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt werden, die entsprechend § 40 Abs. 2 zusammengesetzt sind.


(3) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung erlässt für die Prüfungsordnung Richtlinien.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Berufsbildungsgesetz - BiBB

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
Fortbildungsprüfung gleichwertige Anforderungen gestellt werden. BBiG § 47 Berufliche Umschulung. (1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entspreche

Prüfungsordnung der IHK Berlin

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Prüfungsordnung - IHK zu Rostock - IHK24

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Die Prüfungsordnung für Abschlußprüfungen nach § 41 BBiG in den ...

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Webseiten zum Paragraphen

§ 47 BBiG Prüfungsordnung Berufsbildungsgesetz - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44192.htm
(1) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde. (2) Die Prüfungsordnung muss die Zulassung,

BBiG § 47 Prüfungsordnung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_47/
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BBiG - Handwerkskammer Frankfurt (Oder) - Region Ostbrandenburg

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Berufsbildungsgesetz (BBiG) - SIDI Blume

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Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem ... - Landesrecht NRW

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5320101203161758673
Fundstelle und permanenter Link zu Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der .... in den Fällen der §§ 7, 8, 30 Abs. 6, 32, 33, 34, 40 Abs. 3, 46, 47 Abs. 2, 56 Abs. 2


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 1: Berufsausbildung › Abschnitt 5: Prüfungswesen › § 47

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 47 BBiG
    § 47 Abs. 1 BBiG oder § 47 Abs. I BBiG
    § 47 Abs. 2 BBiG oder § 47 Abs. II BBiG
    § 47 Abs. 3 BBiG oder § 47 Abs. III BBiG

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