§ 46 BBiG, Entscheidung über die Zulassung
Paragraph 46 Berufsbildungsgesetz

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.


(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Berufsbildungsgesetz - BiBB

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Richtlinien für Fortbildungsprüfungsordnungen gemäß §§ 46 ... - BiBB

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/HA17.pdf
18.04.1973 - Unbeschadet der von der zuständigen Stelle zu treffenden materiellen Regelung nach § 46 Abs. 1 BBiG / §. 42 Abs. 1 HwO erläßt der Bundesausschuß für Berufsbildung aufgrund der §§ 46 und 41 des. Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 19

Berufsbildungsgesetz - BMBF

https://www.bmbf.de/pub/Berufsbildungsgesetz.pdf
Zulassung zur Abschlussprüfung. § 44. Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinander fallenden Teilen. § 45. Zulassung in besonderen Fällen. § 46. Entscheidung über die Zulassung. § 47. Prüfungsordnung. § 48 ... BERUFSBILDUNGSGESETZ. Berufsbildu

Zulassung zur Abschlussprüfung nach BBiG

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Zulassung zur Abschlussprüfung nach BBiG. Die Frage, ob der einzelne Auszubildende die Ausbildungszeit wirklich absolviert hat, sorgt für Diskussionen und Zündstoff in den Betrieben, Beruflichen Schulen und bei. Bildungsträgern. Deshalb beantworten wir i

Fortbildungsregelung (gem. § 46 Abs. 1 BBiG) im Agrarbereich

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09.07.1993 - Berufsabschluss Gärtner/in und anschließend mindestens 3 Jahre Berufspraxis in Be- trieben des Gartenbaues oder in Betrieben mit überwie- gendem Absatz von Gartenbauprodukten oder Berufsabschluss Landwirt/in, Winzer/in, ländl. Haus- wirtscha


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BBiG § 46 Entscheidung über die Zulassung - NWB Datenbank

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17.07.2017 - Teil 2: Berufsbildung. Kapitel 1: Berufsausbildung. Abschnitt 5: Prüfungswesen. § 46 Entscheidung über die Zulassung. (1) 1Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. 2Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nic

Berufsbildungsgesetz (BBiG): § .46 Entscheidung über die Zulassung

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Berufsbildungsgesetz (BBiG): § .46 Entscheidung über die Zulassung. Der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst bietet aktuelle und besonders günstige Publikationen für Beamte und Tarifkräfte in Bund, Ländern und Gemeinden. Eine Übersicht der Titel und Preise f

898 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Kirchenrecht Online ...

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Berufsbildungsgesetz 1969 (BBiG) - SIDI Blume

http://www.sidiblume.de/info-rom/allg/ausbildung/bbig1969.htm
31.03.2005 - BBiG 1969 (2005-01-01) - Außer Kraft getreten, am 1.4.2005 durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung ..... Für die berufliche Fortbildung (§ 46) und die berufliche Umschulung (§ 47) behinderter Menschen (§ 2 Abs.

Prüfungsordnung der „Offenen Baustein ... - Landesrecht NRW

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=2123&bes_id=3...
September 1993 erläßt die Zahnärztekammer Nordrhein gemäß §41 Satz l und § 46 Abs. l des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGB1. I S. 1112), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 1993 (BGB1. I S. 1446) die folgende Prüfungsordnu


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 1: Berufsausbildung › Abschnitt 5: Prüfungswesen › § 46

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 46 BBiG
    § 46 Abs. 1 BBiG oder § 46 Abs. I BBiG
    § 46 Abs. 2 BBiG oder § 46 Abs. II BBiG

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