(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.
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https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
BBiG § 46 Berufliche Fortbildung. (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche. Fortbildung erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen durchführen; sie müssen den besonderen Erfordernissen beruflich
https://www.bibb.de/dokumente/pdf/HA17.pdf
18.04.1973 - Unbeschadet der von der zuständigen Stelle zu treffenden materiellen Regelung nach § 46 Abs. 1 BBiG / §. 42 Abs. 1 HwO erläßt der Bundesausschuß für Berufsbildung aufgrund der §§ 46 und 41 des. Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 19
https://www.bmbf.de/pub/Berufsbildungsgesetz.pdf
Zulassung zur Abschlussprüfung. § 44. Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinander fallenden Teilen. § 45. Zulassung in besonderen Fällen. § 46. Entscheidung über die Zulassung. § 47. Prüfungsordnung. § 48 ... BERUFSBILDUNGSGESETZ. Berufsbildu
http://www.bs-guestrow.de/pdf/Zulassung.pdf
Zulassung zur Abschlussprüfung nach BBiG. Die Frage, ob der einzelne Auszubildende die Ausbildungszeit wirklich absolviert hat, sorgt für Diskussionen und Zündstoff in den Betrieben, Beruflichen Schulen und bei. Bildungsträgern. Deshalb beantworten wir i
http://www.lksh.de/fileadmin/dokumente/Aus-Weiterbildung/Lehrgaenge-Seminare/Fo...
09.07.1993 - Berufsabschluss Gärtner/in und anschließend mindestens 3 Jahre Berufspraxis in Be- trieben des Gartenbaues oder in Betrieben mit überwie- gendem Absatz von Gartenbauprodukten oder Berufsabschluss Landwirt/in, Winzer/in, ländl. Haus- wirtscha
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_46/
17.07.2017 - Teil 2: Berufsbildung. Kapitel 1: Berufsausbildung. Abschnitt 5: Prüfungswesen. § 46 Entscheidung über die Zulassung. (1) 1Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. 2Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nic
http://www.beamtenausbildung-online.de/berufsbildungsgesetz_paragraf_46
Berufsbildungsgesetz (BBiG): § .46 Entscheidung über die Zulassung. Der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst bietet aktuelle und besonders günstige Publikationen für Beamte und Tarifkräfte in Bund, Ländern und Gemeinden. Eine Übersicht der Titel und Preise f
https://www.kirchenrecht-ekir.de/document/2616
Weiter zu § 46 Entscheidung über die Zulassung - § 46. Entscheidung über die Zulassung. ( 1 ) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungs
http://www.sidiblume.de/info-rom/allg/ausbildung/bbig1969.htm
31.03.2005 - BBiG 1969 (2005-01-01) - Außer Kraft getreten, am 1.4.2005 durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung ..... Für die berufliche Fortbildung (§ 46) und die berufliche Umschulung (§ 47) behinderter Menschen (§ 2 Abs.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=2123&bes_id=3...
September 1993 erläßt die Zahnärztekammer Nordrhein gemäß §41 Satz l und § 46 Abs. l des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGB1. I S. 1112), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 1993 (BGB1. I S. 1446) die folgende Prüfungsordnu