§ 49 BBiG, Zusatzqualifikationen
Paragraph 49 Berufsbildungsgesetz

(1) Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 werden gesondert geprüft und bescheinigt. Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 bleibt unberührt.


(2) § 37 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 39 bis 42 und 47 gelten entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


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Prüferdatenblatt (Die Datenerhebung erfolgt aufgrund der §§ 39 - 49, 62, 64 - 67 BBiG). Dieses Formular finden Sie auch als beschreibbares Dokument auf unserer Homepage (www.stuttgart.ihk24.de) unter der Dokumenten-Nr. 32346. persönliche Daten, Vor- und


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Berufsbildungsgesetz - BiBB

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
Ausbildungsberufe entwickelt werden. (2) § 48a Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. BBiG § 49 Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung. Für die berufliche Fortbildung (§ 46) und die berufliche Umschulung (§ 47) behinderter Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1) d

Richtlinien zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur ...

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8 Abs. 1 BBiG. C. Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gem. § 45 Abs. 1 BBiG. D. Mindestdauer der Ausbildung. E. Verlängerung der Ausbildungszeit gem. § 8 Abs. 2 BBiG. F. Inkrafttreten. A. Grundsätze .... die praktischen Ausbildungsleistungen als üb

Berufsbildungsgesetz - BMBF

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48. Zwischenprüfungen. § 49. Zusatzqualifikationen. § 50. Gleichstellung von Prüfungszeugnissen. § 50 a Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen ... Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), 1 ... 27 bis 49, 53 bis 70, 7

TVA-H BBiG und TVA-H Pflege - DBB Beamtenbund und Tarifunion

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03.03.2017 - Vorbehaltlich der endgültigen Abstimmung in der Redaktion ( Stand 3. März 2017 ). Ausbildungsentgelte nach § 8 Abs 1 TVA-H – Pflege im 1. Ausbildungsjahr. + 35,00 Euro. + 3,53 %. 1.026,77 im 2. Ausbildungsjahr. + 35,00 Euro. + 3,31 %. 1.093,

Gebührentarif der IHK Wiesbaden

https://www.ihk-wiesbaden.de/blob/wiihk24/s/ueber-uns/downloads/3699584/4c052c3...
45 Abs. 2 und Abs. 3 BBiG. 250,00 €. 1.1.3. Prüfung von Zusatzqualifikationen gem. § 49 BBiG. 50,00 €. 1.1.4. Sachkundeprüfung nach § 11 Tierschutzgesetz. 50,00 €. 1.1.5. Besondere, durch den Ausbildungsberuf bedingte Prüfungsaufwendungen (z.B. Material)


Webseiten zum Paragraphen

BBiG § 49 Zusatzqualifikationen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_49/
17.07.2017 - 49 Zusatzqualifikationen. (1) 1Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 werden gesondert geprüft und bescheinigt. 2Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 bleibt unberührt. (2) § 37 Abs. 3 und 4 sowie

Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Arbeitsrecht.org

https://www.arbeitsrecht.org/gesetze/bbig/
49 Zusatzqualifikationen. (1) Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 werden gesondert geprüft und bescheinigt. Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 bleibt unberührt. (2) § 37 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 39 bis 4

Abschlussprüfung - Ausbildungsende? - IHK Hochrhein-Bodensee

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In der Praxis kommt es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden, wann ein Ausbildungsverhältnis endet. Grundsätzlich endet nach § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ein Berufsausbildungsverhältnis

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  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 1: Berufsausbildung › Abschnitt 5: Prüfungswesen › § 49

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 49 BBiG
    § 49 Abs. 1 BBiG oder § 49 Abs. I BBiG
    § 49 Abs. 2 BBiG oder § 49 Abs. II BBiG

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