§ 51 BBiG, Interessenvertretung
Paragraph 51 Berufsbildungsgesetz

(1) Auszubildende, deren praktische Berufsbildung in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) mit in der Regel mindestens fünf Auszubildenden stattfindet und die nicht wahlberechtigt zum Betriebsrat nach § 7 des Betriebsverfassungsgesetzes, zur Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 60 des Betriebsverfassungsgesetzes oder zur Mitwirkungsvertretung nach § 52 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind (außerbetriebliche Auszubildende), wählen eine besondere Interessenvertretung.


(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Berufsbildungseinrichtungen von Religionsgemeinschaften sowie auf andere Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie eigene gleichwertige Regelungen getroffen haben.


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Reglement vom 23. März 2010 über die Berufsbildung (BBiR) - BDLF

http://bdlf.fr.ch/frontend/versions/4000/download_doc_file
23.03.2010 - Dezember 2007 über die Berufsbildung (BBiG);. auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, ... Art. 4 c) Empfehlungen über die Entlöhnung der Lernenden (Art. 9 Abs. 2 Bst. e BBiG). 1 Die Empfehlungen über die Entlöhnung der ..... Art. 49 Organi


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Berufsbildungsgesetz - BiBB

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
BBiG § 51 Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung. (1) Die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit (§. 50 Abs. 2 Satz 2) kann insbesondere durch inhaltlich und zeitlich abgegrenzte. Lerneinheiten erfolgen, die aus den Inh

Berufsbildungsgesetz - BMBF

https://www.bmbf.de/pub/Berufsbildungsgesetz.pdf
3. Abschnitt 6: Interessenvertretung. § 51. Interessenvertretung. § 52. Verordnungsermächtigung. Kapitel 2: Berufliche Fortbildung. § 53. Fortbildungsordnung. § 54. Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen ... BERUFSBILDUNGSGESETZ. Berufsbi

TVA-H BBiG und TVA-H Pflege - DBB Beamtenbund und Tarifunion

https://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/einkommenstabellen/170303_vorl_entgelte%20171...
Vorbehaltlich der endgültigen Abstimmung in der Redaktion ( Stand 3. März 2017 ). Ausbildungsentgelte nach § 8 Abs 1 TVA-H – BBiG im 1. Ausbildungsjahr. + 35,00 Euro. + 4,04 %. 901,85 im 2. Ausbildungsjahr. + 35,00 Euro. + 3,80 %. 956,43 im 3. Ausbildung

Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum TVA-L BBiG - Tarifgemeinschaft ...

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(TVA-L BBiG) vom 17. Februar 2017. Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und ….. *) ... 1.074,51 Euro, b) ab 1. Januar 2018 im ersten Ausbildungsjahr. 936,82 Euro, im zweiten Ausbildu

BBiG - DGB-Jugend

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§ 51 BBiG Interessenvertretung Berufsbildungsgesetz - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44196.htm
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Jugend- und Auszubildendenvertretung: Wahl und Amtszeit / 5 Die ...

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Eine Interessenvertretung nach § 51 BBiG ist nach der Rechtsprechung des BAG auch dann zu bilden, wenn der Betriebszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in der Berufsausbildung besteht, aber im Betrieb mindestens 5 wahlberechtigte außerbetriebliche

BBiG 2005 § 51 Interessenvertretung | W.A.F. - betriebsrat.com

https://www.betriebsrat.com/gesetze/bbig/51
51:Interessenvertretung. (1) Auszubildende, deren praktische Berufsbildung in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) mit in der Regel mindestens fünf Auszubildenden stattfind

Betriebsverfassungsrecht - Betriebsratswahl; Arbeitnehmereigenschaft ...

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Eine besondere Interessenvertretung der außerbetrieblichen Auszubildenden (§ 51 BBiG ) ist auch in Betrieben zu bilden, deren Betriebszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in der Vermittlung einer Berufsausbildung besteht, sofern dort fünf wahlbere

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 45 (1) BBiG

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Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vorzeitige Zulassung nach


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 1: Berufsausbildung › Abschnitt 6: Interessenvertretung › § 51

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 51 BBiG
    § 51 Abs. 1 BBiG oder § 51 Abs. I BBiG
    § 51 Abs. 2 BBiG oder § 51 Abs. II BBiG

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