§ 52 BBiG, Verordnungsermächtigung
Paragraph 52 Berufsbildungsgesetz

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Fragen bestimmen, auf die sich die Beteiligung erstreckt, die Zusammensetzung und die Amtszeit der Interessenvertretung, die Durchführung der Wahl, insbesondere die Feststellung der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit sowie Art und Umfang der Beteiligung.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Berufsbildungsgesetz - BiBB

https://www.bibb.de/dokumente/pdf/bbig_1969.pdf
Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. BBiG § 52 Überwachung, Beratung. (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Berufsausbildungsvorbereitung zu unt

Kopfbogen mit grauem Logo - IHK Dresden

http://www.dresden.ihk.de/servlet/link_file?link_id=426&target=display&link_zus...
52. 45. Holz. 104. 81. 23. 33. 29. 36. 6. 0. Papier/Druck. 196. 116. 80. 60. 64. 72. 0. 18. Leder/Textil/Bekleidung. 48. 16. 32. 16. 15. 17. 0. 1. Nahrung/Genuss. 63. 49. 14. 24. 20. 19. 0. 1. Glas/Keramik/Schmuck. 72. 31. 41. 21. 17. 25. 9. 1 gewerblich

Berufsbildungsgesetz - BMBF

https://www.bmbf.de/pub/Berufsbildungsgesetz.pdf
52. Verordnungsermächtigung. Kapitel 2: Berufliche Fortbildung. § 53. Fortbildungsordnung. § 54. Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen. § 55. Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen. § 56 ... BERUFSBILDUNGSGESETZ. Berufsbildung

Handwerksordnung: HwO - Sachverzeichnis - Beck-Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/sachverzeichnis/Honig-Handwerksordnung-HwO-978...
in der Bundesrepublik Deutschland vor. 52, 9. Arbeitslosigkeit 8, 30. Arbeitsprogramm, betriebliches 1, 43. Arbeitsteilung 1, 41. Auflösung. – Innung durch HwK 76, 1ff. Aufsicht. – der HwK über die Innung 75, 1ff. – über die HwK 115, 1ff. – Maßnahmen der

Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der ... - LASV Brandenburg

http://www.lasv.brandenburg.de/media_fast/4055/Antrag_BBiG_IHK.pdf
Dezernat 52. Frau Meierhold. Lipezker Straße 45, Haus 5. 03048 Cottbus. Bitte Antrag und Kopien der beruflichen Abschlüsse und Zertifikate doppelt einreichen! Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Ausbildung in BBiG-. Berufen. G


Webseiten zum Paragraphen

BBiG § 52 Verordnungsermächtigung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/136712_52/
17.07.2017 - Abschnitt 6: Interessenvertretung. § 52 Verordnungsermächtigung. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Fragen bestimmen, auf die sich die Beteiligung

898 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Kirchenrecht Online ...

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Berufsbildungsgesetz (BBiG) - das Ausbildungs-ABC ...

http://www.ausbildungspark.com/ausbildungs-abc/berufsbildungsgesetz-bbig-ausbil...
Das Berufsbildungsgesetz regelt die berufliche Ausbildung und Weiterbildung in Deutschland. Alles, was Azubis wissen sollten.

Lexikon für den Betriebsrat: Berufsausbildung

https://www.ifb.de/betriebsratsvorsitzende/lexikon/B/berufsausbildung.html
Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt (§ 17 Abs. 1 BBiG). Das Ausbildungsverhältnis steht unter der besonderen gesetzlichen Aufsicht des Berufsbildung

Seite 52 - mitteldeutsche wirtschaft IHK Halle-Dessau

https://www.halle.ihk.de/share/flip/Juli_August2014/files/assets/basic-html/pag...
Über die Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein. Zeugnis (§ 37 Abs. 2 BBiG). Der von der zuständigen Stelle vorge-. schriebene Vordruck ist zu verwenden. (2). Das Prüfungszeugnis enthält. •. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37


  • Verortung im BBiG

    BBiGTeil 2: Berufsbildung › Kapitel 1: Berufsausbildung › Abschnitt 6: Interessenvertretung › § 52

  • Zitatangaben (BBiG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 2005, 931
    Ausfertigung: 2005-03-23
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2017 I 2581

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BBiG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 52 BBiG
    § 52 Abs. 1 BBiG oder § 52 Abs. I BBiG

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